BAG - Urteil vom 16.02.2005
7 AZR 95/04
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 1, 2 § 8 ; BGB § 134 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
NZA 2005, 1263
NZA-RR 2005, 556
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 43/03
ArbG Reutlingen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 458/02

Betriebsverfassungsrecht - Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

BAG, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 95/04

DRsp Nr. 2005/11749

Betriebsverfassungsrecht - Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Nach § 46 Abs. 2 BPersVG hat ein Personalratsmitglied für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Zu dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Überstundenvergütungen, die es ohne seine Freistellung erhalten hätte. Dazu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, ob und ggf. in welchem Umfang das Personalratsmitglied zu Überstunden herangezogen worden wäre, wenn es gearbeitet hätte. 2. Eine Vereinbarung, wonach die zu vergütende wöchentliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten, von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds wegen des Umfangs der Personalratstätigkeit für die Dauer der Freistellung von 19, 25 Stunden auf 30 Stunden pauschal erhöht wird, verstößt gegen das Begünstigungsverbot in § 8 BPersVG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 1, 2 § 8 ; BGB § 134 ; ZPO § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied in der Zeit von Januar bis Mai 2002.