BAG - Beschluss vom 06.07.1956
1 ABR 7/55
Normen:
BetrVG (1952) § 27 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 27 BetrVG
BAGE 3, 80
SAE 1957, 74
Vorinstanzen:
LAG LAG Bayern - Beschluss - N 5/55/VI - 19.08.1955,

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 06.07.1956 - Aktenzeichen 1 ABR 7/55

DRsp Nr. 2007/23020

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl

»1. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters kann dann angefochten werden, wenn die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verletzt worden ist, ohne daß die Abweichung von dieser Vorschrift aus objektiven Gründen betrieblich sachlich gerechtfertigt ist. 2. Es kommt dabei nicht darauf an, warum die einzelnen Betriebsratsmitglieder entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gewählt haben. Eine Erforschung, wer wen gewählt hat, und welches die Wahlmotive waren, ist unzulässig. Entscheidend ist lediglich, ob das Wahlergebnis selbst durch objektiv betriebliche Gründe tatsächlich gerechtfertigt ist, wenn von der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG abgewichen wurde. 3. Ist ein Angestellter auf der Arbeiterliste von den Arbeitern im Wege der Gruppenwahl in den Betriebsrat gewählt worden, so gilt der so Gewählte insoweit, dh betriebsverfassungsrechtlich, als Arbeiter. Ein zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auf der Arbeiterliste gewählter Werkmeister gilt daher betriebsverfassungsrechtlich in jeder Beziehung als Vertreter der Arbeitergruppe, die ihn gewählt hat.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 27 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 2 ;

Gründe: