BAG - Beschluss vom 20.10.1954
1 ABR 17/54
Normen:
ArbGG (1953) § 2 Abs. 1 Nr. 4a ; BetrVG (1952) § 12 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 87 Buchst. g ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG
AuR 1955, 121
BAGE 1, 121
SAE 1955, 50
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 31/54

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter

BAG, Beschluss vom 20.10.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 17/54

DRsp Nr. 2007/23172

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter

»1. Die Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat ist schon vor Erlaß der vorbehaltenen Rechtsverordnung zulässig. Die Arbeitsgerichte sind hierfür zuständig. 2. § 12 Abs. 2 BetrVG findet keine - auch keine entsprechende - Anwendung, wenn die Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat in Gemeinschaftswahl gewählt werden.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 2 Abs. 1 Nr. 4a ; BetrVG (1952) § 12 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 87 Buchst. g ;

Gründe:

Am 12. Oktober 1953 wählten die Arbeitnehmer der Güterverwaltung Salzgitter GmbH. ihre Vertreter erst in den aus 9 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Es waren vier Wahlvorschläge gemacht, darunter der erste für die Kandidaten M., von der F., Mö. u.A. von Seiten des Betriebsrats, der zweite für die Antragsgegnerin, die Angestellte Frau F., von Seiten eines Gehaltsempfängers und 99 Lohnempfängern. Von den abgegebenen Stimmen entfielen u.a. auf den nicht zur Güterveraltung gehörigen Mö. 510, den Arbeiter M. 500, auf die Antragsgegnerin 353 und den Angestellten v.d.F. 92 Stimmen. Als Ergebnis der Wahl stellte der Wahlvorstand fest, dass Mö., M. und die Antragsgegnerin in den Aufsichtsrat gewählt seien.