BAG - Beschluss vom 02.11.1955
1 ABR 30/54
Normen:
ArbGG (1953) § 93 ; BetrVG (1952) § 23 § 49 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG
AuR 1957, 151
BAGE 2, 175
NJW 1956, 240
SAE 1956, 63
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.10.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LA Bb 474/54

Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

BAG, Beschluss vom 02.11.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 30/54

DRsp Nr. 2007/23054

Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

»1. Der Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ist auch dann zulässig, wenn das Betriebsratsmitglied die grobe Pflichtverletzung als Mitglied eines Betriebsrats begangen hat, dessen Amtsperiode inzwischen abgelaufen ist, vorausgesetzt, daß das betroffene Betriebsratsmitglied für die neue, sofort folgende Amtsperiode wiedergewählt worden ist. 2. Aus § 49 BetrVG ergibt sich, daß sowohl der Arbeitgeber wie auch der Betriebsrat in ihrer Zusammenarbeit das Wohl des Betriebes und das Gemeinwohl als übergeordnete Gesichtspunkte zu beachten haben, daß aber innerhalb dieser Zusammenarbeit der Arbeitgeber seine Interessen, der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrnehmen dürfen und wahrzunehmen haben. 3. Der Begriff der groben Verletzung gesetzlicher Pflichten in § 23 BetrVG ist ein Rechtsbegriff. Es ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfbar, ob das Beschwerdegericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat.