BAG - Urteil vom 10.11.1954
1 AZR 99/54
Normen:
BetrVG (1952) § 17 Abs. 1 § 19 Abs. 3 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG
BAGE 1, 145
SAE 1955, 49
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 15.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen III Sa 150/53
ArbG Stuttgart, vom 15.06.1955 - Vorinstanzaktenzeichen II Ca 168/53

Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an Konferenzen über die Durchführung einer Betriebsratswahl

BAG, Urteil vom 10.11.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 99/54

DRsp Nr. 2007/23167

Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an Konferenzen über die Durchführung einer Betriebsratswahl

»1. Die Durchführung von Betriebsratswahlen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, sondern des Wahlvorstandes. 2. Daher ist die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Betriebsrätekonferenzen über die Durchführung bevorstehender Betriebsratswahlen nicht zur ordnungsmäßigen Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich. Für hierdurch versäumte Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 17 Abs. 1 § 19 Abs. 3 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Lederhandschuhfabrik. Sie ist betriebsratspflichtig und beschäftigt i.d.R. weniger als 20 Arbeitnehmer. Der Kläger, der von Beruf Handschuhmacher ist, war Betriebsobmann.

Am 10. März 1553 hatte die Gewerkschaft Leder, Ortsverwaltung Stuttgart, folgendes Schreiben an die ihr angehörenden Betriebsratsvorsitzenden gerichtet:

"Am Donnerstag, den 12. März findet eine Sitzung aller Betriebsratsvorsitzenden unserer Ortsverwaltung statt im Gewerkschaftshaus Stuttgart, Jugendsaal, Beginn 13.30 Uhr.

Tagesordnung:

"Durchführung der Betriebsrätewahlen 1953

In Anbetracht der wichtigen Tagesordnung bitten wir alle Vorsitzenden der Betriebsräte an dieser Sitzung teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen."