BAG - Urteil vom 09.11.1955
1 AZR 329/54
Normen:
BPersVG § 42 ; BetrVG (1952) § 39 ; KontrollratsG Nr. 22 Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art. IX KRG Nr. 22 Betriebsrätegesetz
BAGE 2, 187
NJW 1956, 158
SAE 1956, 66
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 106/54

Betriebsverfassungsrecht: Ersatz der Aufwendungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 09.11.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 329/54

DRsp Nr. 2007/23049

Betriebsverfassungsrecht: Ersatz der Aufwendungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber

»1. Aus Art. IX des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 ergibt sich, daß dem Betriebsratsmitglied notwendige Aufwendungen für die Durchführung seines Amtes vom Arbeitgeber zu ersetzen sind. 2. Eine Pauschalierung solcher Aufwendungen, wenn sie regelmäßig wiederkehren, ist zulässig, darf aber keine versteckte Lohnerhöhung enthalten. 3. Eine solche Aufwendungspauschale hat anzuknüpfen an die tatsächlichen Auslagen des Betriebsratsmitglieds. Die schematische Übertragung einer Auslagenpauschale, die für den erhöhten Aufwand an der Arbeitsstelle gezahlt wurde, als nunmehrige Aufwendung für das Betriebsratsmitglied ist unzulässig, gleichgültig, ob eine solche Übertragung auf Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung, Arbeitsvertrag oder anderem Rechtsgrund beruht.«

Normenkette:

BPersVG § 42 ; BetrVG (1952) § 39 ; KontrollratsG Nr. 22 Art. 9 ;

Tatbestand: