BAG - Urteil vom 10.11.1954
1 AZR 19/53
Normen:
BetrVG (1952) § 37 Abs. 2 § 49 § 54 Abs. 1 b § 88 Abs. 1, Abs. 2 § 90 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG
BAGE 1, 158
SAE 1955, 53
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen II LA 158/53
ArbG Wetzlar, vom 16.03.1953 - Vorinstanzaktenzeichen A 535/52

Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge

BAG, Urteil vom 10.11.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 19/53

DRsp Nr. 2007/23166

Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge

»1. Das Hessische Gesetz über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Betriebsratslehrgänge vom 10. November 1950 ist durch § 90 BetrVG außer Kraft gesetzt worden, soweit nicht Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes in Frage stehen. 2. Zur Durchführung der Aufgaben eines Betriebsrats ist auch das Wissen um die Aufgaben und um die vom Gesetz geforderte Art und Weise ihrer Durchführung im Betriebe erforderlich. 3. Ist ein bestimmter konkreter betriebsbezogener Anlass gegeben, so kann die Unterrichtung der Betriebsratsmitglieder in Konferenzen und Schulungen, die sich unmittelbar und ausschließlich mit den Aufgaben des Betriebsrats und ihrer Durchführung im Betrieb nach dem BetrVG befassen, zur ordnungsmäßigen Durchführung der Betriebsratsaufgaben gehören.