BAG - Beschluß vom 25.01.2005
1 ABR 61/03
Normen:
BetrVG § 99 § 100 § 75 ; AÜG (n.F.) § 1 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4 ; ArbGG § 81 Abs. 2 § 83a Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGE 113, 218
BAGE 165, 218
BB 2005, 2189
DB 2005, 1693
NZA 2005, 1199
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 42/03
ArbG Offenbach, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 94/02

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Arbeitnehmerüberlassung; Prozessrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern; kein Gesetzesverstoß iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG n.F.; keine Benachteiligung befristet beschäftigter; Stammarbeitnehmer des Verleihers i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG durch dauerhafte Übernahme von Leiharbeitnehmern; Antragsänderung bei Änderung der Rechtslage

BAG, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 61/03

DRsp Nr. 2005/10821

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Arbeitnehmerüberlassung; Prozessrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern; kein Gesetzesverstoß iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG n.F.; keine Benachteiligung befristet beschäftigter; Stammarbeitnehmer des Verleihers i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG durch dauerhafte Übernahme von Leiharbeitnehmern; Antragsänderung bei Änderung der Rechtslage

»1. Über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beschließen. 2. Zumindest im Fall nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nF verweigern. Darauf, ob dieses Gebot auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Anwendung findet, kommt es nicht an.«

Orientierungssätze: