BAG - Urteil vom 14.11.1956
1 AZR 168/54
Normen:
BetrVG (1952) § 66 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 66 BetrVG
AuR 1957, 220
BAGE 3, 142
NJW 1957, 476
SAE 1957, 70
Vorinstanzen:
BetrVG § 66 Abs. 1, Abs. 2,

Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassung

BAG, Urteil vom 14.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 168/54

DRsp Nr. 2007/22965

Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassung

»1. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegende rechtzeitige Mitteilung einer erforderlichen Massenentlassung an den Betriebsrat und die Beratung mit ihm hierüber vor der Kündigung unterlassen, so kann er das Recht, sich gegenüber einer Kündigungsschutzklage auf die Gründe des § 1 Abs. 2 KSchG zu seinen Gunsten zu berufen, nicht ausüben. 2. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 66 Abs. 2 BetrVG nach, dann bedarf es keiner weiteren Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung (§ 66 Abs. 1 BetrVG) mehr.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 66 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger L. wurde bei der Beklagten, die eine Konditorei, ein Konzertcafe und eine Restauration betrieb, am 15. Mai 1947 als Kassierer, die Klägerinnen W. am 15. Dezember 1949 als Putzfrau und S. am 12. April 1951 als Reinemachefrau, schließlich der Kläger Z. am 01. August 1952 als Kellner eingestellt. Zwei weitere Kläger, Garderobenfrau Ru. und Büfettier R. sind mit Abschluss des Berufungsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.

Allen Klägern war am 14. Februar 1953 zum 31. März 1953 wegen einer geplanten Betriebseinschränkung gekündigt worden. Eine Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigungen unterblieb.