BAG - Beschluß vom 26.07.2005
1 ABR 29/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 § 102 Abs. 1, 3 Nr. 2 §§ 99 101 111 113 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 3 § 87 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 749
AuR 2005, 465
AuR 2006, 38
BAGE 115, 239
BAGReport 2005, 371
BB 2005, 2819
DB 2005, 2530
MDR 2006, 272
NJW 2006, 1229
NZA 2005, 1372
ZIP 2005, 2080
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 45/03
ArbG Hannover, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 21/02

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Auswahlrichtlinie bei betriebsbedingten Kündigungen; Punkteschema für Sozialauswahl; allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 29/04

DRsp Nr. 2005/18284

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Auswahlrichtlinie bei betriebsbedingten Kündigungen; Punkteschema für Sozialauswahl; allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

»1. Ein Punkteschema für die soziale Auswahl ist auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es der Arbeitgeber nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will. 2. Verletzt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht, kann ihm auf Antrag des Betriebsrats die Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs gerichtlich untersagt werden.«

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl nach einem Punkteschema vornehmen will. Dies gilt nicht nur, wenn das Punkteschema für alle künftig auszusprechenden Kündigungen vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn es lediglich für die konkret anstehenden Kündigungen maßgeblich sein soll. 2. Eine grobe Pflichtverletzung iSv. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt.