BAG - Urteil vom 07.09.1956
1 AZR 646/54
Normen:
BetrVG (1952) § 56 ; FTG § 1 ; FeiertagsG Nordrhein-Westfalen § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG
BAGE 3, 207
SAE 1958, 8
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.10.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 404/54
ArbG Detmold - Urteil - 1 Ca 246/54 - 13.07.1954,

Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der Arbeitszeit; Lohnfortzahlung: Fortzahlungspflicht Arbeitsausfall infolge gesetzlicher Feiertage

BAG, Urteil vom 07.09.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 646/54

DRsp Nr. 2007/23003

Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der Arbeitszeit; Lohnfortzahlung: Fortzahlungspflicht Arbeitsausfall infolge gesetzlicher Feiertage

»1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, den Arbeitsverdienst, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten, dann zu zahlen, wenn der gesetzliche Feiertag die entscheidende Ursache für den Ausfall der Arbeit ist. Das ist nicht der Fall, wenn andere Ursachen, wie z.B. die Verlegung der Arbeitszeit von einem Tag auf einen anderen bei Kurzarbeit, für die Arbeitsruhe maßgebend waren. 2. Die Verlegung der Arbeitszeit von einem Tag auf einen anderen für die gesamte Belegschaft eines Betriebes unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, und ist ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht verbindlich. 3. Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten setzt keine Betriebsvereinbarung voraus, die auf die Dauer und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen abgeschlossen ist. Zwar kann das Mitbestimmungsrecht durch eine solche Betriebsvereinbarung gestaltet werden. Es wird aber nicht erst durch sie geschaffen.