BAG - Beschluss vom 20.10.1954
1 ABR 11/54
Normen:
BetrVG (1952) § 10 § 22 Abs. 1 § 25 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 25 BetrVG
AuR 1955, 31
BAGE 1, 114
BB 1954, 966
DB 1954, 953
NJW 1954, 1862
RdA 1954, 478
SAE 1955, 30
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 11/53

Betriebsverfassungsrecht: Nachrücken eines Betriebsrats bei fehlenden Ersatzmitgliedern

BAG, Beschluss vom 20.10.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 11/54

DRsp Nr. 2007/23171

Betriebsverfassungsrecht: Nachrücken eines Betriebsrats bei fehlenden Ersatzmitgliedern

»1. Wird der Betriebsrat auf Grund nur eines einzigen Wahlvorschlags in Gemeinschaftswahl gewählt, so ist es Sache jeder Gruppe dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorschlag so viel Kandidaten und Ersatzmitglieder für den Betriebsrat aufweist, daß das gesetzliche Gruppenverhältnis mangels abweichender Vereinbarung während der gesamten Wahlperiode auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aufrechterhalten werden kann. 2. Stellt in einem solchen Fall die Minderheitsgruppe keinen oder nicht genügend wählbare Ersatzmitglieder auf, die bei Ausscheiden des oder der in den Betriebsrat gewählten Vertreter nachrücken können, so rücken ein oder mehrere Ersatzmitglieder der anderen Gruppe in den Betriebsrat nach. 3. Obwohl das gesetzliche Gruppenverhältnis nach § 10 BetrVG dann nicht mehr gewahrt bleibt, findet gleichwohl keine Neuwahl des Betriebsrats statt, weil in diesem Fall dem der Grundsatz der Stetigkeit der Betriebsratsarbeit entgegensteht.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 10 § 22 Abs. 1 § 25 ;

Gründe: