BAG - Beschluß vom 11.12.2001
1 ABR 3/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (vom 1. Januar 1998) §§ 2 4 6 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 306
DB 2002, 2002
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 5/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bv 23/99

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei Überschreiten einer tariflichen Jahresarbeitszeit; Globalantrag; Unterlassungsanspruch

BAG, Beschluß vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 3/01

DRsp Nr. 2002/11387

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei Überschreiten einer tariflichen Jahresarbeitszeit; Globalantrag; Unterlassungsanspruch

»Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.« Orientierungssätze: 1. Die Einschränkung des mit einem Globalantrag verfolgten Begehrens auf bestimmte Fallkonstellationen stellt nicht ein minus, sondern eine Antragsänderung dar, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig nicht mehr zulässig ist. 2. Eine tarifliche Jahresarbeitszeit bestimmt in der Regel den Umfang der vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Vergütung während eines Jahres insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung. Sie besagt damit nichts über den Umfang der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dieser wird bestimmt durch die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf einzelne (zB tägliche oder wöchentliche) Zeitabschnitte. 3. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches ist mitbestimmungsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (vom 1. Januar 1998) §§ 2 4 6 ;