BAG - Beschluß vom 18.02.2003
1 ABR 2/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; EG Art. 10, 249 Abs. 3 ; ArbZG §§ 3 5 Abs. 3 § 7 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 93/104/EG (vom 23. November 1993) Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Art. 16 Nr. 2 Art. 17 Abs. 3, 4 Art. 18 Abs. 1 lit. b ; ArbGG § 96a ; ZPO § 256 ; Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. vom 9. Juni 1999) § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2003, 119
AuR 2003, 276
AuR 2003, 298
BAGE 105, 32
BAGReport 2003, 226
BB 2003, 2071
DB 2003, 1387
NZA 2003, 742
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 1/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht; Arbeitszeitrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Feststellungsinteresse

BAG, Beschluß vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 2/02

DRsp Nr. 2003/8287

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht; Arbeitszeitrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Feststellungsinteresse

»1. Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof. 2. Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/104/EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht möglich. 3. Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.«

Orientierungssätze: