BAG - Urteil vom 20.11.2001
1 AZR 97/01
Normen:
BetrVG (1972) §§ 111 112 Abs. 2 5 § 113 Abs. 3 ; KSchG § 10 ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 b, Abs. 3 ; RL 98/59/EGEG des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen (vom 20. Juli 1998) Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 39
AuR 2003, 68
BAGE 99, 377
BAGReport 2002, 251
BB 2002, 1494
BB 2002, 1862
DB 2002, 950
JR 2003, 308
NZA 2002, 992
ZIP 2002, 817
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 5 Sa 452/00 - 14.12.2000,
ArbG Lübeck, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 682/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Europäisches Recht - Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

BAG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 97/01

DRsp Nr. 2002/5167

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Europäisches Recht - Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

»Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.« Orientierungssätze: 1. Allein der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer konkreten Betriebsänderung löst nicht die Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG aus. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht aber dann, wenn die Geschäftsführung vor oder während der Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und Wie der Betriebsänderung vorwegnehmen. 2. Der Versuch eines Interessenausgleichs setzt zur Vermeidung des gesetzlichen Nachteilsausgleichsanspruchs stets das Anrufen der Einigungsstelle voraus. 3. Die in Art. 2 EG-MassenentlassungsRL vorgeschriebene Konsultation der Arbeitnehmervertretung erfordert nicht auch die Einschaltung eines unparteiischen Dritten, wie sie in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehen ist.