BAG - Beschluß vom 22.11.2005
1 ABR 50/04
Normen:
BetrVG § 85 Abs. 1, 2 § 84 Abs. 1, 2 ; PostPersRG § 2 Abs. 1, 3, 6 § 4 Abs. 2, 4 § 24 Abs. 1, 2, 3 § 28 Abs. 1 ; BBG § 171 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 451
AuR 2006, 253
BAGE 116, 235
BB 2006, 1916
NZA 2006, 803
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/04
ArbG Hamburg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 16/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Postreformrecht - Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1 BetrVG; Zuständigkeit der Einigungsstelle des BetrVG für Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Zwischenbeschluss der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit; Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG; Bestimmtheit des Einigungsstellenspruchs zur Berechtigung einer Beschwerde

BAG, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 50/04

DRsp Nr. 2006/18616

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Postreformrecht - Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1 BetrVG; Zuständigkeit der Einigungsstelle des BetrVG für Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Zwischenbeschluss der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit; Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG; Bestimmtheit des Einigungsstellenspruchs zur Berechtigung einer Beschwerde

»Eine Einigungsstelle muss in einem Spruch über Arbeitnehmerbeschwerden nach § 85 Abs. 2 BetrVG diejenigen konkreten tatsächlichen Umstände benennen, die sie als zu vermeidende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ansieht. Andernfalls ist dem Arbeitgeber keine wirksame Abhilfe möglich.«

Orientierungssätze: 1. Berührt der Gegenstand eines Beschlussverfahrens die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Arbeitgebers und geht der Betrieb im Laufe des Verfahrens unter Beibehaltung seiner Identität auf einen neuen Inhaber über, nimmt dieser automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein.