LAG Hamburg, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/04
ArbG Hamburg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 16/03
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Postreformrecht - Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1 BetrVG; Zuständigkeit der Einigungsstelle des BetrVG für Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Zwischenbeschluss der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit; Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG; Bestimmtheit des Einigungsstellenspruchs zur Berechtigung einer Beschwerde
BAG, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 50/04
DRsp Nr. 2006/18616
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Postreformrecht - Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1BetrVG; Zuständigkeit der Einigungsstelle des BetrVG für Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Zwischenbeschluss der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit; Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2BetrVG; Bestimmtheit des Einigungsstellenspruchs zur Berechtigung einer Beschwerde
»Eine Einigungsstelle muss in einem Spruch über Arbeitnehmerbeschwerden nach § 85 Abs. 2BetrVG diejenigen konkreten tatsächlichen Umstände benennen, die sie als zu vermeidende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ansieht. Andernfalls ist dem Arbeitgeber keine wirksame Abhilfe möglich.«
Orientierungssätze:1. Berührt der Gegenstand eines Beschlussverfahrens die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Arbeitgebers und geht der Betrieb im Laufe des Verfahrens unter Beibehaltung seiner Identität auf einen neuen Inhaber über, nimmt dieser automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein.
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