BAG - Beschluß vom 16.04.2003
7 ABR 27/02
Normen:
SGB IX §§ 95 94 Abs. 2 § 36 ; SchwbG § 24 Abs. 2 ; ArbGG § 96a Abs. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 57
BB 2003, 2408
DB 2003, 2448
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/02

Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Prozeßrecht - Schwerbehindertenvertretung; Interessenwahrnehmung für Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 27/02

DRsp Nr. 2003/10094

Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Prozeßrecht - Schwerbehindertenvertretung; Interessenwahrnehmung für Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde

»Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX auch die Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden wahrzunehmen. § 36 SGB IX steht dem nicht entgegen.«

Orientierungssätze: 1. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX nicht nur für die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Arbeitnehmer, sondern aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen zuständig. Dazu gehören auch schwerbehinderte Rehabilitanden. Dies gilt auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. § 36 SGB IX steht dem nicht entgegen. Zwar wählen Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zu ihrer Mitwirkung eigene Vertretungen. Dabei handelt es sich aber nicht um besondere Schwerbehindertenvertretungen. Diese Vertretungen sind vielmehr ein Ersatz dafür, daß die Rehabilitanden nicht von dem in der Einrichtung gewählten Betriebsrat vertreten werden.