BAG - Beschluss vom 22.01.2013
1 ABR 92/11
Normen:
BetrVG § 77; ArbGG § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 89/10
ArbG Oldenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/09

Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 92/11

DRsp Nr. 2013/8282

Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs

Orientierungssatz: Begehrt der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren die Durchführung eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen und vom Arbeitgeber angefochtenen Sozialplans, geht es nicht um die Verfolgung eigener vermögensrechtlicher Rechtspositionen des Betriebsrats, sondern um die Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Sozialplänen. Daher handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iSd. § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Folge, dass eine Vollstreckung des Durchführungsantrags erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem parallel geführten Verfahren über die Anfechtung des Sozialplans möglich ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 2011 - 11 TaBV 89/10 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 - 2 BV 2/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel wie folgt neu gefasst wird:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Spruch der Einigungsstelle vom 16. Januar 2009 über einen Sozialplan hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen.