BAG - Urteil vom 17.07.1956
1 AZR 570/55
Normen:
BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 66 BetrVG
AuR 1957, 24
BAGE 3, 63
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 02.11.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 8a 109/55

Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins hinsichtlich der Verletzung der Informationspflicht des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 17.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 570/55

DRsp Nr. 2007/23014

Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins hinsichtlich der Verletzung der Informationspflicht des Betriebsrats

»1. Mit dem in BAGE 2, 88 aufgestellten Satz, nach dem der erste Anschein dafür spricht, daß die Unterlassung der Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft erfolgt ist, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß nach der Erfahrung des Lebens das Anhörungsrecht des Betriebsrats dem Arbeitgeber in der Regel bekannt sein wird, und daß bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß der Arbeitgeber in Kenntnis seiner Anhörungspflicht dieser bewußt, also vorsätzlich und schuldhaft nicht nachgekommen ist. 2. Diese Vermutung ist dann hinfällig, wenn besondere Umstände gegen sie sprechen. Das gilt namentlich dann, wenn der Arbeitgeber Tatsachen in den Prozeß einführt, die eine andere Möglichkeit als Grund der Nichtanhörung des Betriebsrats (z.B. Versehen des Personalbüros, vgl. BAGE 1, 77) ernsthaft in Betracht kommen läßt.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 01. März 1948 bei der Beklagten als leitender Betriebsingenieur tätig. Er bezog zuletzt ein monatliches Gehalt von 620 DM brutto.