BAG - Beschluss vom 17.04.2012
1 ABR 84/10
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 44
ArbGG 1979 § 83 Nr. 44
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 230
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 231/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 197/09

Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Beteiligung;

BAG, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 84/10

DRsp Nr. 2012/16148

Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Beteiligung;

Orientierungssatz: 1. Ist die nach § 83 Abs. 3 ArbGG notwendige Anhörung eines Beteiligten in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. 2. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn eine bisher unterbliebene Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Verfahren zu äußern. 3. Kann das Rechtsbeschwerdegericht den Kreis der anzuhörenden Personen oder Stellen auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht bestimmen, hat es dessen Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Nachholung einer möglichen Anhörung zurückzuverweisen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats Privatkundengeschäft Region Mitte wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2010 - 9 TaBV 231/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.