LAG Köln - Urteil vom 09.06.2023
10 Sa 726/22
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6086/21

Betriebsverfassungsrechtliche Pflichte des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG; Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

LAG Köln, Urteil vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 726/22

DRsp Nr. 2024/5556

Betriebsverfassungsrechtliche Pflichte des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG; Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

1. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3, 1 BetrVG ist zur Beantwortung der Frage, wann bereits mit der Durchführung einer Betriebsstilllegung durch unumkehrbare Maßnahmen begonnen wird, eine Gesamtbetrachtung derjenigen Umstände, unter denen der Betrieb seiner Tätigkeit nachgeht, vorzunehmen. Hierbei kommt auch der Branchenzugehörigkeit des Betriebes eine erhebliche Bedeutung zu. 2. Vor diesem Hintergrund ist bei der Auflösung eines Mietvertrages durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob die angemieteten Räumlichkeiten - etwa aufgrund eines besonderen Raumzuschnitts - für den Fortbestand der betrieblichen Organisation - hier eines Elektronikmarktes - unerlässlich waren. 3. Was den Warenbestand im Einzelhandel angeht, ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund bestehender Lieferbeziehungen kurzfristig neu beschafft werden kann. 4. Auch aus etwaigen Freistellungen von Mitarbeitern lässt sich nicht auf die bereits begonnene Durchführung einer Betriebsstilllegung vor Abschluss des Interessenausgleichs schließen.