LAG Köln - Urteil vom 07.03.2003
4 Sa 954/02
Normen:
BetrAVG § 1b ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG § 17 ; BetrAVG §§ 30f ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 365
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3134/01

Betriebszugehörigkeit i.S.d. BetrAVG

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 954/02

DRsp Nr. 2003/9552

"Betriebszugehörigkeit" i.S.d. BetrAVG

»1) "Betriebszugehörigkeit" i.S.d. § 30 f BetrAVG bedeutet durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Rechtsnachfolge (z.B. § 613 a BGB) sind mitumfasst. Nicht ausreichend ist grundsätzlich das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns. 2) Zum Kriterium "aus Anlass ihrer Tätigkeit" i.S.d. § 17 I 2 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 1b ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG § 17 ; BetrAVG §§ 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG für die Rentenanwartschaft der Klägerin einzustehen hat.

Die Klägerin ist am 09.01.1939 geboren. Sie stand vom 01.04.1962 bis zum 31.12.1973 in einem Arbeitsverhältnis zu der späteren Gemeinschuldnerin, der Firma S G G (Arbeitsvertrag Bl. 33 ff. d. A.). Sie war für diese als Textil-Designerin tätig, nachdem sie bei dieser Firma bereits von Januar 1961 bis März 1961 ihr Praktikum absolviert hatte. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war Herr W G , mit dem die Klägerin vom 19.06.1964 bis Juni 1988 verheiratet war.

Von 1972 bis Dezember 1995 war die Klägerin Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, ab 1973 mit einem Gesellschaftsanteil von 28,89 %.