BAG - Urteil vom 09.11.2010
1 AZR 345/09
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112a; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1626/08
ArbG Duisburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 697/08

Betroffenheit von mindestens sechs Arbeitnehmern als Voraussetzung für eine Betriebsänderung im Kleinbetrieb

BAG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 345/09

DRsp Nr. 2011/5418

Betroffenheit von mindestens sechs Arbeitnehmern als Voraussetzung für eine Betriebsänderung im Kleinbetrieb

1. Eine Betriebsänderung durch eine Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass in dem Betriebsteil ein "erheblicher Teil der Belegschaft" beschäftigt ist. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG. 2. Bei einer solchen Prüfung können indes die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht bezogen auf den Betriebsteil zugrunde gelegt werden. Von einer Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die hiervon betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind.