Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht im vorliegenden Fall eine durch aktives Tun begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den Sozialversicherungsträgern Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tatsächlich bei den "Kolonnenschiebern" beschäftigt waren. Auch wenn der Angeklagte selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat er einen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbar begünstigten "Kolonnenschiebern" als den eigentlichen Arbeitgebern begangen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch beabsichtigt war.
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