KG - Beschluss vom 04.05.2023
3 ORs 20/23
Normen:
StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2023

Betrug durch Unterlassen bei unberechtigtem Empfang von SozialleistungenFehlende Mitteilung der Änderung der Verhältnisse des Leistungsbeziehers als vorsätzlicher Betrug durch UnterlassenVorsatz des Betrugs durch Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der zumutbaren Mitteilungsmöglichkeit der geänderten Verhältnisse

KG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 3 ORs 20/23

DRsp Nr. 2023/9407

Betrug durch Unterlassen bei unberechtigtem Empfang von Sozialleistungen Fehlende Mitteilung der Änderung der Verhältnisse des Leistungsbeziehers als vorsätzlicher Betrug durch Unterlassen Vorsatz des Betrugs durch Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der zumutbaren Mitteilungsmöglichkeit der geänderten Verhältnisse

Orientierungssatz: Ist ein Bezieher von Sozialleistungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, leistungsrelevante Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, ist für den Zeitpunkt des Vorsatzes im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblich, wann es für ihn ohne schuldhaftes Zögern möglich war, die erforderlichen Angaben zu machen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2023 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1;

Ergänzend merkt der Senat lediglich an: