Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1990 kauften die Kläger ein Einfamilienhaus in Sachsen-Anhalt. Sie sind seit dem 21. Juni 1990 im Gebäudegrundbuch eingetragen. Der Beklagte nutzt dieses Haus. Die Kläger verlangen von ihm die Räumung und Herausgabe des Hauses, das der Beklagte ohne Rechtsgrund nutze. Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten das Haus in seinem Auftrag für ihn erworben, um es ihm nach weiterer Veränderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse absprachegemäß zu übertragen. Er habe den in der Währung der Bundesrepublik Deutschland verlangten. Kaufpreis unmittelbar an die Verkäufer bezahlt. Im Wege der Widerklage verlangt er die Grundbuchberichtigung.
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