BGH - Urteil vom 06.05.1994
V ZR 30/93
Normen:
DDR: ZGB § 197, § 297 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR DDR-ZGB § 297 Abs. 1 Satz 2 Formfreiheit 1
MDR 1994, 911
NJ 1994, 466
NZA 1994, 911
WM 1994, 1299

Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrages zur Erwerb und zur Weiterveräußerung eines Gebäudes in der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen V ZR 30/93

DRsp Nr. 1994/3238

Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrages zur Erwerb und zur Weiterveräußerung eines Gebäudes in der ehemaligen DDR

»Ein Vertrag über persönliche Dienstleistungen, mit dem sich der Auftragnehmer zum Erwerb eines Gebäudes und zur späteren Weiterveräußerung an den Auftraggeber verpflichtete, war nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht beurkundungsbedürftig.«

Normenkette:

DDR: ZGB § 197, § 297 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1990 kauften die Kläger ein Einfamilienhaus in Sachsen-Anhalt. Sie sind seit dem 21. Juni 1990 im Gebäudegrundbuch eingetragen. Der Beklagte nutzt dieses Haus. Die Kläger verlangen von ihm die Räumung und Herausgabe des Hauses, das der Beklagte ohne Rechtsgrund nutze. Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten das Haus in seinem Auftrag für ihn erworben, um es ihm nach weiterer Veränderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse absprachegemäß zu übertragen. Er habe den in der Währung der Bundesrepublik Deutschland verlangten. Kaufpreis unmittelbar an die Verkäufer bezahlt. Im Wege der Widerklage verlangt er die Grundbuchberichtigung.