BAG - Urteil vom 15.11.2005
9 AZR 209/05
Normen:
BAT § 50 Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 § 242 § 611 ; BHO § 23 § 44 ; BeamtVG § 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 33 Abs. 5 ; SGB III § 25 § 341 ; SGB V § 5 § 9 § 226 § 253 § 257 ; SGB VI § 1 § 7 § 162 § 171 ; SGB XI § 20 § 26 § 57 § 59 ; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des; ZPO § 256 ; öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) §§ 15 16 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 502
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1185/04
ArbG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 809/04

Beurlaubung angestellter Lehrkraft ohne Fortzahlung der Bezüge für Einsatz im Auslandsschuldienst - keine Beitragspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Sozialversicherung - keine Gleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 209/05

DRsp Nr. 2006/8582

Beurlaubung angestellter Lehrkraft ohne Fortzahlung der Bezüge für Einsatz im Auslandsschuldienst - keine Beitragspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Sozialversicherung - keine Gleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften

Orientierungssätze:1. Beurlaubt ein Land eine bei ihm angestellte Lehrkraft gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge für einen Einsatz im Auslandsschuldienst, so ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass das Land keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlen muss.2. Eine solche Pflicht zur Beitragszahlung ergibt sich auch nicht auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.3. Eine angestellte Lehrkraft kann sich nicht mit Erfolg auf die Gleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften, bei denen die Zeiten der Beurlaubung für einen Auslandsschuldienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden, berufen. Arbeits- und Beamtenverhältnisse weisen derart wesentliche Unterschiede auf, dass sie nicht miteinander vergleichbar sind.4. Nicht entschieden ist, ob der Bund verpflichtet ist, für beurlaubte angestellte Lehrkräfte der Länder Beiträge zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu zahlen, soweit er diese Lehrkräfte für den Einsatz im Auslandsschuldienst auswählt und vermittelt.