LAG Köln - Urteil vom 02.02.2005
3 Sa 1185/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 809/04

Keine Sozialversicherungspflicht des Landes bei Beurlaubung zum Schuldienst an Auslandsschule des Bundes

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1185/04

DRsp Nr. 2005/8698

Keine Sozialversicherungspflicht des Landes bei Beurlaubung zum Schuldienst an Auslandsschule des Bundes

»1. Ist ein angestellter Lehrer für die Dauer eines Einsatzes an einer ausländischen Schule der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt, entfällt damit gleichzeitig die Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum.2. Eine solche Zahlungspflicht folgt auch weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.3. Ob der Bund zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Lehrern im Auslandseinsatz verpflichtet ist, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beim Einsatz im Auslandsschuldienst die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Zusatzversorgung zu zahlen.

Der am 18.03.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.