Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beim Einsatz im Auslandsschuldienst die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Zusatzversorgung zu zahlen.
Der am 18.03.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
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