LSG Thüringen - Urteil vom 14.12.2010
L 6 KR 242/06
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 4 KR 1653/02 - 7.11.2005,

Beurteilung der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 242/06

DRsp Nr. 2012/4808

Beurteilung der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlung kommt es allein auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall an. Die Sozialgerichte haben im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen, ob sie aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Auszugehen ist von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes, wenn die Krankenkasse im Nachhinein beanstandet, die stationäre Behandlung sei nicht gerechtfertigt gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 533,24 Euro nebst Zinsen für die Zeit vom 18. bis zum 20. Mai 2000 streitig.