LAG Köln - Urteil vom 04.06.2003
7 Sa 245/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4193/02

Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl für betriebsbedingte Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 245/03

DRsp Nr. 2003/15524

Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl für betriebsbedingte Kündigung

»Dem Arbeitgeber kommt bei der Gewichtung der einschlägigen Kriterien für die Sozialauswahl ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zu. Erscheint die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung im Rahmen eines solchen Bewertungsspielraums "vertretbar", so sind soziale Gesichtspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG "ausreichend berücksichtigt".«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 23.04.2002.

Der am 09.05.1954 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Er war seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten als Hilfs-Maurer, bzw. in der Diktion der Beklagten als Fachwerker, d. h. als Mitarbeiter ohne Gesellenbrief beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 13,04 EUR brutto bei 37,5 Wochenstunden.