OVG Saarland - Beschluss vom 01.04.2022
2 B 46/22
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 24/22

Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart bzw. über Art und Umfang der Hilfe und bei der Ausgestaltung der Hilfe; Verwaltungsgerichtlich beschränkte Überprüfung hinsichtlich der Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe

OVG Saarland, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 2 B 46/22

DRsp Nr. 2022/5662

Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart bzw. über Art und Umfang der Hilfe und bei der Ausgestaltung der Hilfe; Verwaltungsgerichtlich beschränkte Überprüfung hinsichtlich der Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe

Wenn der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt ist und deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch besteht, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2022 - 3 L 24/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36 Abs. 2 S. 1;