BAG - Urteil vom 21.10.1992
4 AZR 156/92
Normen:
Anl. 1a Nr. 5 (der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen); BAT (1975) §§ 22, 23, 23a ;
Fundstellen:
BB 1993, 224
NZA 1993, 616
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4/91
LAG Köln, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 441/91

Bewährungsaufstieg eines Sportlehrers

BAG, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 156/92

DRsp Nr. 1996/6186

Bewährungsaufstieg eines Sportlehrers

»1. Diplomsportlehrer an Hochschulen, deren Tätigkeit durch die Lehrtätigkeit geprägt wird, sind nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a zum BAT von der allgemeinen Vergütungsordnung ausgenommen. 2. Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem Mustervertrag auf den BAT und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge verwiesen, so ist damit auch auf die Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a zum BAT verwiesen. Derartige Verweisungsklauseln haben nur die Bedeutung, daß sie die Rechtslage herstellen wollen, die auch im Falle der Tarifbindung gelten würde. 3. Durch die Einbeziehung der Lehrkräfte an Hochschulen in die Vorbemerkung Nr. 5 im Jahre 1978 wird wegen des bis dahin möglichen Bewährungsaufstiegs nicht in geschützte Besitzstände eingegriffen, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifverträge die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs noch nicht gegeben waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 286/85 - n. v.).«

Normenkette:

Anl. 1a Nr. 5 (der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen); BAT (1975) §§ 22, 23, 23a ;

Tatbestand: