BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinien (des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982) Nr. 3.4;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 2 BeschFG 1985
BB 1991, 2081, 2536
DB 1992, 584
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 14
NZA 1992, 280
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 19.4.1990 - 7 Ca 8132/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.1990 - 3 Sa 39/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
BAG, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 33/91
DRsp Nr. 1996/6150
Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
»Eine Verlängerung von Bewährungszeiten, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, kommt für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geringere Arbeitszeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die einschlägig anwendbaren Bestimmungen dies nicht vorsehen.«
Normenkette:
BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinien (des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982) Nr. 3.4;
Tatbestand:
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