LAG Köln - Urteil vom 08.11.2010
2 Sa 141/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1158/09

Beweis negativer Tatsachen im Zivilprozess; unbegründete Schadensersatzklage eines Versorgungsunternehmens wegen fehlender Ausführung von Baumaßnahmen

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 141/10

DRsp Nr. 2011/1084

Beweis negativer Tatsachen im Zivilprozess; unbegründete Schadensersatzklage eines Versorgungsunternehmens wegen fehlender Ausführung von Baumaßnahmen

Der Beweis sog. negativer Tatsachen erfolgt dadurch, dass die beweisbelastete Partei die vom Darlegungsgegner behaupteten positiven Tatsachen (hier: tatsächliche Durchführung von Bautätigkeit) widerlegt. Die Beweislastverteilung ändert sich für die beweisbelastete Partei nicht. Bleiben Zweifel, ob die Baumaßnahmen nicht stattgefunden haben, geht dies zu Lasten der Klägerin.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.07.2009 - Aktenzeichen

4 Ca 1158/09 - abgeändert:

Die Klage wird auch in Höhe von 191.554,70 - abzüglich bereits zurückgenommenen Betrags von 8.425,18 Euro nebst Zinsen abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen zunächst 14, im Berufungsverfahren 13 von ihr in den Jahren 2003 bis 2004 bezahlter Rechnungen in Anspruch. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diesen Rechnungen Bauleistungen zugrunde lagen.