BSG - Beschluß vom 30.08.2002
B 13 RJ 125/02 B
Normen:
SGB VI § 43 § 44 ; SGG § 103 § 109 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 RJ 2794/01 - 07.05.2002,
SG Reutlingen, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 RJ 1157/99

Beweisanträge im sozialgerichtlichen Verfahren, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

BSG, Beschluß vom 30.08.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 125/02 B

DRsp Nr. 2002/17532

Beweisanträge im sozialgerichtlichen Verfahren, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

1. Die Benennung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen und die Formulierung des Beweisergebnisses zählen zu den Mindestvoraussetzungen eines Beweisantrages. 2. Im Rahmen eines Rentenverfahrens wegen Erwerbsminderung darf es bei der Formulierung des Beweisergebnisses nicht nur auf eine andere Diagnosestellung ankommen, sondern es muss vielmehr die negative Beeinflussung von weiteren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 § 44 ; SGG § 103 § 109 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: