BSG - Beschluß vom 29.11.2006
B 6 KA 49/06 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 ; ZPO § 402 §§ 402ff ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat - L 4 KA 16/05 - 28.06.2006,
SG Frankfurt - S 5 KA 2579/00 - 24.11.2004,

Beweiserhebung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 49/06 B

DRsp Nr. 2007/3058

Beweiserhebung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die atypische Zusammensetzung der Patientenklientel einer Praxis unterliegt der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Bewertung der Prüfgremien. Sie kann nicht Gegenstand der durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein. 2. Ein Arzt hat durch Einsparungen in einem Leistungsbereich nicht das Recht, in anderen Leistungsbereichen mehr Aufwendungen haben zu dürfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 ; ZPO § 402 §§ 402ff ;

Gründe:

I

Der als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung, mit denen gegen ihn Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung physikalisch-therapeutischer Leistungen in den Quartalen I/1996 und II/1996 in Höhe von ca 13.000 bzw 12.500 DM festgesetzt worden sind.