LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.08.2019
5 Sa 196/19
Normen:
RL 2006/54/EG Art. 19 Abs. 1; AGG § 1; BGB § 611a Abs. 2; EntgTranspG § 7;
Fundstellen:
AuR 2021, 202
DStR 2020, 509
EzA-SD 2020, 7
LAGE AGG § 22 Nr. 14
LAGE EntgTranspG § 7 Nr. 1
NZA-RR 2019, 629
ZIP 2020, 627
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/18

Beweiserleichterung im Rechtsschutz gegen DiskriminierungenKein Indiz für Diskriminierung durch Auskunft nach § 11 EntgTranspG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 196/19

DRsp Nr. 2019/17180

Beweiserleichterung im Rechtsschutz gegen Diskriminierungen Kein Indiz für Diskriminierung durch Auskunft nach § 11 EntgTranspG

Die Auskunft nach § 11 Entgelttransparenzgesetz ist kein Indiz im Sinne des § 22 AGG, welches auch bei großen Vergütungsunterschieden zwischen dem Verdienst einer Klägerin und dem Median der männlichen Vergleichsgruppe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten lässt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - vom 29.01.2019 - 1 Ca 194/18 Ö - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit es den Antrag der Klägerin zu Ziffer 1 anbelangt, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2006/54/EG Art. 19 Abs. 1; AGG § 1; BGB § 611a Abs. 2; EntgTranspG § 7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Differenzvergütungsansprüche wegen geschlechterdiskriminierender Vergütung.