LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2003
15 Sa 97/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3 § 174 Abs. 1 § 222 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 11259/03

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses - wirksame Kündigung bei Betriebsstilllegung - Zeitpunkt der Entlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber Agentur für Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 97/03

DRsp Nr. 2004/19024

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses - wirksame Kündigung bei Betriebsstilllegung - Zeitpunkt der Entlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber Agentur für Arbeit

1. Ein Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO liefert den vollen Beweis für die Zustellung an dem in ihm angegebenen Tag; der zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums ist nicht allein dadurch geführt, dass in der Berufungsschrift ein anderes Datum angegeben wird.2. Wird eine Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, müssen die betrieblichen Umstände sich konkret und greifbar abzeichnen; dies ist dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machenden Grundes gegeben.3. Die Anzeige nach § 17 KSchG ist nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern vor der Entlassung zu erstatten; unter Entlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG ist nicht schon die Erklärung der (ordentlichen) Kündigung, sondern erst die mit der Kündigung beabsichtigte Folge der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3 § 174 Abs. 1 § 222 Abs. 2 ;