BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 12/03
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 109 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 276
BAGE 108, 86
BAGReport 2004, 225
BB 2004, 1500
DB 2004, 1270
NJW 2004, 2770
NZA 2004, 842
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 824/02
ArbG Hanau - 17.4.2002 - 1 Ca 408/01,

Beweislast bei Anspruch auf Erteilung eines in der Gesamtbeurteilung verbesserten Arbeitszeugnisses

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 12/03

DRsp Nr. 2004/9197

Beweislast bei Anspruch auf Erteilung eines in der Gesamtbeurteilung verbesserten Arbeitszeugnisses

»Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.«

Orientierungssätze:1. Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 GewO (bisher: § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO) Anspruch auf ein Zeugnis, das sich auf sein Verlangen auf Führung und Leistung erstreckt. Der Anspruch richtet sich auf ein Zeugnis, das formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Leistungen des Arbeitnehmers "richtig" beurteilt. Das gilt auch für eine die Einzelleistungen des Arbeitnehmers zusammenfassende Endbeurteilung.2. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei wählen, welches Beurteilungssystem er hierfür heranzieht. Aus dem Gebot der Zeugnisklarheit muss sich aber ergeben, wie der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers einschätzt. Dem wird genügt, wenn der Arbeitgeber die im Arbeitsleben weit verbreitete sog. Zufriedenheitsformel verwendet.