Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückzahlung der Nettovergütung für den Monat September 2002, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, geltend.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
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