LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2004
18 Sa 717/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4091/02

Beweislast bei Anspruch auf Rückzahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 717/03

DRsp Nr. 2004/4484

Beweislast bei Anspruch auf Rückzahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung der Entgeltortzahlung im Krankheitsfall nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit also nicht vorliegt; die Darlegungs- und Beweislast ist vergleichbar mit der des Arbeitgebers bei einer Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens.2. Der Arbeitnehmer ist seinerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, im Einzelnen vorzutragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist; legt er für die Fehlzeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so ist er in der Regel dieser Verpflichtung nachgekommen.3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückzahlung der Nettovergütung für den Monat September 2002, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, geltend.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank gewesen.

Der Kläger hat beantragt,