LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2003
8 Sa 1401/03
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 688/03

Beweislast bei außerordentlicher Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit und unerlaubter Nebentätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1401/03

DRsp Nr. 2004/4497

Beweislast bei außerordentlicher Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit und unerlaubter Nebentätigkeit

1. Im Kündigungsschutzprozess liegt die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Kündigungsvorwurfs beim Arbeitgeber.2. Hat der Arbeitgeber die Kündigung auf die Grundsätze einer Tatkündigung gestützt, hat er dementsprechend den vollen Nachweis dafür zu führen, dass entgegen der Darstellung des Arbeitnehmers eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen und der Arbeitnehmer (vorsätzlich) den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arzt und mittelbar auch den Arbeitgeber hierüber getäuscht habe; allein mit einer Entkräftung oder Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der dem Arbeitgeber obliegende Nachweis nicht geführt werden.3. Im Kündigungsschutzprozess sind jedoch wie im Falle der Kündigung wegen "unentschuldigten Fehlens" die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast zu beachten.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand: