BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 9 VG 4/97 R
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Beweislast bei der Gewaltopferentschädigung

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 4/97 R

DRsp Nr. 1999/4576

Beweislast bei der Gewaltopferentschädigung

1. Den Versorgungsträger trifft die Beweislast dafür, daß der Tatbeitrag des Gewaltopfers wesentlich mitursächlich für die Schädigung war (vgl. BSG vom 18.6.1996 - 9 RVg 7/94 = BSGE 78, 270, 272 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 4). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Kläger wurde in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1991 von dem Täter R. eine Treppe hinuntergestoßen und dabei schwer verletzt. Das beim Sturz erlittene Schädelhirntrauma hat zu einem hirnorganischen Psychosyndrom mit spastischer Halbseitenlähmung links und zu epileptischen Anfällen als Ausdruck einer symptomatischen Epilepsie geführt. R. ist wegen schwerer Körperverletzung in einem minderschweren Fall (§§ 223, 224 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden (Urteil vom 18. Dezember 1991).