BAG - Urteil vom 21.05.2015
8 AZR 116/14
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 249; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 141
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 91/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2006/10

Beweislast bei Haftung des ArbeitnehmersBeweislast bei Anwendung der Grundsätze des Mitverschuldens

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 116/14

DRsp Nr. 2016/15354

Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers Beweislast bei Anwendung der Grundsätze des Mitverschuldens

1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619 a BGB). Sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. 2. Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger. Dabei darf dem Schädiger indessen nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann insbesondere beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Dies kann auch die Darlegung beinhalten, was zur Schadensminderung unternommen worden ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 - 2 Sa 91/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 - 2 Sa 91/11 - insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung von 11.662,89 Euro verurteilt wurde.