BGH - Urteil vom 20.11.1997
IX ZR 110/97
Normen:
BEG §§ 35, 206;
Fundstellen:
BGHR BEG § 206 Abs. 1 Änderung der Verhältnisse 3
BGHR BEG § 35 Abs. 2 Rentenerhöhung 4
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Beweislast bei Klage auf Neubemessung einer Gesundheitsschadensrente

BGH, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen IX ZR 110/97

DRsp Nr. 1998/1635

Beweislast bei Klage auf Neubemessung einer Gesundheitsschadensrente

»Läßt sich nicht feststellen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung einer Gesundheitsschadensrente zugrunde lagen, geändert haben, geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Neufestsetzung der Rente begehrt. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich die Verhältnisse bereits vor der Vollendung des 68. Lebensjahres des Verfolgten geändert haben.«

Normenkette:

BEG §§ 35, 206;

Tatbestand:

Die am 15. März 1921 in Warschau geborene und seit 1950 in Israel lebende Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Mit Bescheid über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 9. April 1976 wurde ihr für das Leiden "erlebnisreaktive psychische Störung mit chronischer reaktiver Depression im Sinne der Entstehung" auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 25 % ab 1. November 1953 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 zugesprochen. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 1984 wurde die Rente ab 1. Mai 1981 erhöht; die vMdE wurde ab 1. April 1981 auf 40 %, die allgemeine MdE auf 80 % und der Hundertsatz auf 37,5 festgesetzt.