LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2004
8 Sa 366/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1332/03 - 07.01.2004,

Beweislast bei Kündigung wegen Unpünktlichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 366/04

DRsp Nr. 2004/14680

Beweislast bei Kündigung wegen Unpünktlichkeit

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass mit dem Arbeitnehmer eine Arbeitsaufnahme ab 22.00 Uhr vereinbart war und damit der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsantritt um 23.30 Uhr seine Arbeitspflicht verletzt hat.2. Auch nach den Grundsätzen für die unentschuldigte Arbeitsversäumnis hat der Arbeitnehmer allein substantiiert vorzutragen, aus welchem Grunde sein Fehlen nicht unentschuldigt ist; den Nachweis für das Fehlen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen hat hingegen der Arbeitgeber zu führen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand: