LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2005
11 Sa 741/04
Normen:
BGB § 293 § 296 § 297 § 611 § 615 Satz 2 ; KSchG § 11 Satz 1 Ziff. 1, 2 ; SGB III § 2 Abs. 5 Nr. 2 § 37 b ; MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 2 Ziff. 1 § 16 Ziff. 1 c, Ziff. 2 Satz 1, 2 § 17 Ziff. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 534
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 1641/02 - 12.03.2004,

Beweislast des Arbeitgebers für fehlendes Leistungsvermögen bei Annahmeverzug - keine Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigungsschutzgesetz - keine tarifliche Verfallfrist bei fehlenden Angaben zu Eingruppierung und Zulagenzahlung in Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 741/04

DRsp Nr. 2005/12509

Beweislast des Arbeitgebers für fehlendes Leistungsvermögen bei Annahmeverzug - keine Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigungsschutzgesetz - keine tarifliche Verfallfrist bei fehlenden Angaben zu Eingruppierung und Zulagenzahlung in Arbeitsvertrag

1. Die Beweislast für das Leistungsunvermögen und den fehlenden Leistungswillen des Schuldners trägt, wie sich aus der Fassung des § 297 BGB unzweideutig ergibt, der Gläubiger der Leistung.2. Die Vorschriften über den Annahmeverzug begründen keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen; auf eine unterlassene Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender kommt es daher regelmäßig nicht an.3. Der Regelungsgehalt des § 11 KSchG erstreckt sich allein auf die Frage, was sich der Arbeitnehmer für den zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiederaufnahme der Arbeit liegenden Zeitraum anrechnen lassen muss; es handelt sich um eine Sonderregelung (lex specialis) gegenüber der allgemeinen Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB.4. In § 11 KSchG sind diejenigen Tatbestände, auf Grund derer eine Anrechnung erfolgen kann, abschließend aufgezählt; im Unterschied zu § 615 Satz 2 BGB sieht § 11 KSchG keine Anrechnung von ersparten Aufwendungen vor.