LAG Hamm - Urteil vom 06.05.2004
8 (2) Sa 1615/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 1191/03 - 20.08.2003,

Beweislast für Betriebsablaufstörungen bei krankheitsbedingter Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 8 (2) Sa 1615/03

DRsp Nr. 2004/14676

Beweislast für Betriebsablaufstörungen bei krankheitsbedingter Kündigung

Hat der wegen Krankheit gekündigte Arbeitnehmer die Angaben des Arbeitsgebers zu Betriebsablaufstörungen bestritten, ist ein konkreter, gegebenenfalls auf Personaleinsatzplan und Lohnunterlagen gestützter Vortrag zu den einzelnen Ausfallzeiten erforderlich, aus welchem zu entnehmen ist, welche Ersatzkraft anstelle des erkrankten Arbeitnehmers dessen Aufgaben erledigt hat, ob gerade hierdurch Überstunden angefallen, eigene Arbeiten liegen geblieben sind oder inwiefern sich gegebenenfalls weitere wirtschaftlich nachteiligen Folgen aus dem krankheitsbedingten Fehlen des Arbeitnehmers ergeben haben.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der am 03.07.1945 geborene, verheiratete und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger, welcher bei der Beklagten seit dem 01.04.1990 zuletzt als Maschinenarbeiter beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.03.2003 zum 31.8.2003.