LAG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2003
5 Sa 490/02
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 4 § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 67
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/02

Beweislast für Zahlung von Mutterschutzlohn bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

LAG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 490/02

DRsp Nr. 2004/12823

Beweislast für Zahlung von Mutterschutzlohn bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

1. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt; dieser alleinige Ursachenzusammenhang ist regelmäßig für die Zeit nicht gegeben, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist.2. Ist der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert, steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG wegen eines Beschäftigungsverbots mit der Arbeit ausgesetzt hat; es ist dann ihre Sache, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aufgrund derer ein Beschäftigungsverbot gleichwohl besteht.3. Die Diagnose Risikoschwangerschaft besagt als solche nichts über den Gesundheitszustand der schwangeren Arbeitnehmerin.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 4 § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeit eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbotes.