BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 9 VG 6/97 R
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; StPO § 252 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 62
DRsp VII(700)73a-b
NJW 1999, 1573
SozR-3 3800 § 2 Nr. 9

Beweisverwertung bei der Gewaltopferentschädigung, Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung - Ausschluß der Entschädigung wegen Selbstgefährdung

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 6/97 R

DRsp Nr. 1999/4577

Beweisverwertung bei der Gewaltopferentschädigung, Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung - Ausschluß der Entschädigung wegen Selbstgefährdung

1. Das Gericht ist nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis zu verwerten, wenn er die Aussage verweigert.2. Der Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung ist als unbestimmter Rechtsbegriff so zu konturieren, daß die darauf beruhende Gegennorm den Leistungsausschluß gegenüber dem Rechtsanspruch aus § 1 OEG rechtfertigt.3. Eine Entschädigung ist wegen Selbstgefährdung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat, wobei dies nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; StPO § 252 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).