LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2023
2 Sa 156/22
Normen:
SGBV § 275 Abs. 1a; ZPO § 128a; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1267/21

Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch objektiv greifbare, belastbare TatsachenEinvernahme eines Zeugen per Videokonferenz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 156/22

DRsp Nr. 2023/6947

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch objektiv greifbare, belastbare Tatsachen Einvernahme eines Zeugen per Videokonferenz

1. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. 2. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 13, juris).